Heizkostenverordnung MessEG

1. Zweck des Mess- und Eichgesetzes (MessEG)
1.1. Den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
1.2. die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
1.3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.
1.4. Die Eichung dient dem Schutz des Endverbrauchers bei Bezug messbarer Güter. Verbrauchsmessgeräte die im geschäftlichen Verkehr, sprich zur Kostenermittlung oder Kostenberechnung, verwendet werden, müssen geeicht, durch ein Eichamt beglaubigt, durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder konformitätsbewertet, seit 2004, nach der europäischen MID-Richtlinie 2004/22/EG, durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle in den Verkehr gebracht werden. Davon betroffen sind nicht nur Verbrauchsmessgeräte der Versorgungsunternehmen, sondern auch solche, die sich als sogenannte Wohnungs-, Etagen- oder Zwischenzähler, im Besitz anderer Unternehmen oder von Privatpersonen befinden. Dazu zählen beispielsweise auch die Unterzähler in Kleingartenanlagen oder Wohneigentümergemeinschaften.

2. Meldepflicht und Verwendung
2.1 Meldepflicht für geeichte und konformitätsbewertete Messgeräte gemäß § 32 Ab 01.01.2015 müssen alle neu geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. In der Regel ist das die Landeseichbehörde. Dies betrifft also alle geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler die ab dem 01.01.2015 eingebaut bzw. getauscht werden, Heizkostenverteiler sind hiervon ausgenommen. Meldepflichtig ist der Hauseigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft. Innerhalb 6 Wochen nach Inbetriebnahme müssen die folgenden Daten gemeldet werden: Geräteart: Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler, Gaszähler usw.), Hersteller: gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler, beispielsweise WDV/Molliné, Typbezeichnung: gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler, beispielsweise Ultramess C, Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts: „Eichjahr“, beispielsweise 2015, Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet: In der Regel der Gebäudeeigentümer Hierzu soll auf der Homepage www.eichamt.de ein Onlineverfahren für die Dateneingabe geschaffen werden. Im Augenblick (Stand: 25.09.2014) fehlen noch nähere Bestimmungen wie die Meldung im Einzelnen durchzuführen ist. Sobald Details bekannt sind, können Sie diese auf unserer Homepage nachlesen. Verantwortlich für die Meldung ist der Eigentümer, im Rahmen von unseren Miet- und Eichservicedienstleistungen übernehmen wir gerne die Meldung für Sie!
2.2 Gemäß § 33 dürfen Messwerte von Messgeräten deren Eichung abgelaufen ist nicht mehr verwendet werden Messwerte dürfen für die Heizkostenabrechnung nur von bestimmungsgemäß verwendeten Zählern genutzt werden, also nur von Geräten mit ordnungsgemäßer Eichung. Dies gilt nicht für Heizkostenverteiler (HKV), da HKV keine geeichten Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes sind. Wer ab 01.01.2015 Messwerte von ungeeichten Zählern, Messwerte von Zählern mit abgelaufener Eichfrist, ungeeichte Zähler oder Zähler mit abgelaufener Eichfrist verwendet, kann gemäß § 60 mit empfindlichen Bußgeldern von bis zu 50.000 € bestraft werden!
2.3 Gemäß § 37 dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden. Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Eichfrist eines Zählers abgelaufen oder vorzeitig erloschen ist, zum Beispiel wegen beschädigter Eichkennzeichnung, darf das Messgerät nicht mehr für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr verwendet werden, darunter fällt auch die Betriebs-, Neben- und Heizkostenabrechnung.
Fazit Die unter 2.2 und 2.3 beschriebenen Regelungen bedeuten auch das die Rechtssprechung der Vergangenheit, in der im Zweifel mittels einer Befundprüfung der Nachweis der Messgenauigkeit auch eines abgelaufenen Messgerätes nachgewiesen werden konnte, in dieser Form nicht mehr möglich ist. 1. Gemäß § 33 dürfen Messwerte von Zählern deren Eichung erloschen ist nicht mehr verwendet werden 2. Gemäß § 37 dürfen Messgeräte deren Eichung erloschen ist nicht mehr verwendet werden Dies schafft rechtlich ganz eindeutige Rahmenbedingungen. Hauseigentümer und Wohneigentümergemeinschaften sollten prüfen ob die verwendeten Zähler noch geeicht sind. Gerne unterstützt Sie unser erfahrenes Serviceteam, unser Außendienst oder senden Sie uns ein Foto Ihrer Zähler per E-Mail zur Prüfung. Dies bedeutet in der Praxis das ab 01.01.2015 mit Messwerten von Zählern mit abgelaufener Eichung oder ungeeichten Zählern, keine Kosten mehr abgerechnet werden dürfen und der Verbrauch gemäß § 9a der Heizkostenverordnung zu schätzen ist. Sie laufen sonst Gefahr mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € belangt zu werden.

3. Gesetzliche Konsequenzen
Gemäß § 60 des MessEG kann bei Verwendung von Messwerten ungeeichter Zähler bzw. Verwendung ungeeichter Zähler ein Bußgeld von bis zu 50.000 € verhängt zu werden. Mieter können evtl. die Heizkostenabrechnung um 15 % kürzen, gemäß § 12 der Heizkostenverordnung, wenn mit Geräten mit abgelaufener Eichung abgerechnet wird.

4. Verlängerung
Die Verlängerung der Eichfrist ermöglicht das sogenannte Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung. In der Regel wird dies jedoch nur von Versorgungsunternehmen durchgeführt. Wirtschaftlich ist dieses Verfahren in aller Regel ab Losgrößen von 1.000 Messgeräten von einem Typ, Bauart, selbes Baujahr und Serie. Daraus wird eine Stichprobenanzahl von beispielsweise 50 (die Anzahl ist abhängig von der Losgröße) zufällig ausgewählten Geräten entnommen und auf dem Prüfstand auf Einhaltung der Fehlergrenzen überprüft. Besteht die Stichprobe wird die Eichfrist um eine halbe Eichperiode verlängert. Das Stichprobenverfahren wird in der Regel bis zu zweimal wiederholt und muss nicht auf dem Messgerät gekennzeichnet werden. Ist augenscheinlich die Eichzeit des Zählers vom Versorger abgelaufen, ist auf Anfrage beim Versorger Auskunft darüber zu erhalten.

5. Nacheichung
Grundsätzlich können geeichte Messgeräte instandgesetzt und nachgeeicht werden solange die geltenden Eichfehlergrenzen eingehalten werden. Für diese Messgeräte gelten die gleichen Anforderungen wie für Neugeräte. Hierbei ist zu beachten das insbesondere Wasser- und Wärmezähler über die Eichfrist erheblichen mechanischen Belastungen und Verschleiß ausgesetzt sind. Die Einhaltung der Eichfehlergrenzen bei erneuter Nacheichung des Geräts ist dadurch in Frage gestellt. Der Aufwand und die Kosten das Messgerät auszubauen, die Kosten für die Nacheichung auf einem staatlich anerkannten Prüfstand, Versand der Geräte, zeitweiser Einbau eines geeichten („Leih-“) Zählers und erneuter Tausch ist im Wohnbau- und Gewerbebereich in aller Regel bedeutend höher als der einfache Eichaustausch gegen ein neues geeichtes Messgerät.

6. Instandsetzung
Das Messgerät wird durch ein Austauschgerät ersetzt. Das ausgebaute Gerät wird zerlegt, gereinigt und Verschleißteile werden ersetzt. Das instandgesetzte Gerät ist also fast als neuwertig zu betrachten und wird auf dem Prüfstand wie ein solches erneut geprüft. Dieses Verfahren lohnt sich in aller Regel nur bei hochwertigen Messgeräten, die dafür konstruiert wurden und ab einer Stückzahl von mind. 100 pro Typ, Bauart, selbes Baujahr und Serie. Dieses Verfahren wird beispielsweise bei Wärmezählern im Fernwärmebereich angewendet.

7. Eichaustausch
Eine Verlängerung oder Nacheichung von Verbrauchsmessgeräten die in Gewerbe oder Wohnbau eingesetzt werden ist daher in aller Regel nicht wirtschaftlich möglich und scheitert schon an der Anzahl der Geräte eines Typs. Die Kosten für eines der Verfahren bei den geringen Stückzahlen sind viel zu hoch. Bei batteriegestützen Geräten wie Wärmezählern ist meist auch die Batterielebenszeit auf die Eichzeit ausgelegt. In Wohnbau und Gewerbe sind die Zähler nach Ablauf der Eichfristen daher gegen neue geeichte Geräte auszutauschen. Wasser- und Wärmezähler bestehen häufig aus Messing das dem Wertstoffkreislauf wieder zugeführt wird.

8. Eichschein
Die Messergebnisse von Verbrauchsmessgeräten werden regelmäßig angezweifelt. Insbesondere wenn eine Partei eine hohe Nachzahlung zu leisten hat. Für jedes geeichte Messgerät kann ein Eichschein von der staatlich anerkannten Prüfstelle des Geräteherstellers angefordert werden. Meist gegen einen geringen Unkostenbeitrag von bis zu 15 € pro Messgerät. In der Bescheinigung wird bestätigt, dass es sich um ein geeichtes Messgerät handelt und es auf dem Prüfstand die Eichfehlergrenzen eingehalten hat. Dieses Dokument verlangen häufig auch Versorgungsunternehmen von den Betreibern einer Biogas- oder BHKW-Anlage, als Nachweis das geeichte Messgeräte eingebaut wurden.

9. Befundprüfung
Neben dem Eichschein ist eine Befundprüfung als Beweisführung möglich. Die Befundprüfungen sind kostspielig, eine Kostenliste ist auf Anfrage erhältlich. Noch bevor das Messgerät ausgebaut und zur eigentlichen Befundprüfung eingereicht wird sind einige Schritte einzuhalten. Die Details sind in den Anträgen für die Befundprüfung beschrieben und sollten peinlich eingehalten werden um eine rechtssichere Beweiskette zu gewährleisten. Beispielsweise muss die Einbausituation dokumentiert werden und bei Wasser- und Wärmezählern darf das Messgerät nicht austrocknen auf dem Weg zur Befundprüfung, die Anschlüsse sind also dicht zu verschließen. Bei der Befundprüfung wird das Gerät auf dem Prüfstand auf Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen geprüft, es erfolgt darüber hinaus eine äußere und innere Sichtprüfung auf Beeinträchtigungen. Das Messgerät wird dafür zerlegt und ist nach der Prüfung nicht mehr einsetzbar. Der Prüfbescheid ist ein anerkannter Beweis bei einem möglichen Rechtstreit.

10. Voraussetzung für die Eichung und Konformitätsbewertung
Ein eichfähiges Messgerät muss einer Bauart zugehören die zur Eichung zugelassen worden ist. Ein Hersteller der ein eichfähiges Messgerät produzieren möchte muss die Bauartzulassung bei einer staatlichen Prüfbehörde beantragen. Die Behörde prüft die Geräte ausführlich gemäß der gesetzlichen und technischen Bestimmungen. In Deutschland ist dafür die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zuständig. Das Zulassungszeichen muss auf dem Messgerät angebracht werden. Seit 2004 gelten die in Europa einheitlichen Zulassungsbestimmungen. Die nationalen Zulassungen verlieren ab 31.12.2015 ihre Gültigkeit. Ab 01.01.2016 dürfen nur noch EG zugelassene und konformitätsbewertete Messgeräte für den eichpflichtigen Verkehr eingesetzt werden. Messgeräte die vorher in den Verkehr gebracht wurden behalten ihre Eichgültigkeit gemäß der geltenden Eichfrist.öglichen Rechtstreit.

11. Kennzeichnung der Eichung
Die Messgeräte sind von der Eichbehörde oder der staatlich anerkannten Prüfstelle durch den sogenannten Hauptstempel, meist in Form einer Klebemarke oder Plombe, als geeicht, beglaubigt bzw. konformitätsbewertet gekennzeichnet. Nur Messgeräte welche die vorgeschriebenen Eichfehlergrenzen auf den Prüfständen einhalten dürfen als geeichte Messgeräte in den Verkehr gebracht werden. Die Kennzeichnung besteht immer aus der Kennziffer der Prüfstelle und dem Jahr der Eichung.

12. Gültigkeitsdauer der Eichung
Die Eichfristen regelt Anhang 7 der Mess- und Eichordnung. Für konformitätsbewertete Messgeräte, die nach 2004 gemäß der EGBaumusterprüfung zugelassen wurden, gelten die gleichen Gültigkeitsfristen. Gemäß MessEG § 34 (2) beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung ein Jahr oder mehr, beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Beispielsweise ein Wärmezähler mit Eichjahr 14, plus fünf Jahre, zum Jahresende, die Eichung ist also gültig bis 31.12.2019. Das Kauf- oder Einbaudatum ist belanglos, es ist nur das auf dem Messgerät gekenntzeichnete Eichjahr zu berücksichtigen.In diesem Beispiel muss das Messgerät bis spätestens 31.12.2019 durch ein neu geeichtes Gerät ersetzt werden.

13. Erlöschen der Eichung
Gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG) § 37 (2) Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn 1. das Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält, 2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluß auf die messtechnischen Eigenschaften des Geräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt, 3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird, 4. der Hauptstempel, ein Sicherungsstempel oder Kennzeichnungen nach unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind, 5. das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist.

14. Fehlergrenzen
Bei der Eichung auf dem Prüfstand muss das Messgerät die geltenden Eichfehlergrenzen einhalten. Ein Wasserzähler wird mit einer Durchflussdauer von mindestens einer Minute geprüft. Dabei gelten beispielsweise bei einem Kaltwasserzähler die folgenden Eichfehlergrenzen: Unterer Messbereich: ±5% Oberer Messbereich: ±2% Im eingebauten Zustand und bei der Befundprüfung gilt die sogenannte Verkehrsfehlergrenze, deren Werte das Doppelte der Eichfehlergrenze betragen, bei Einhaltung der Fehlergrenze kann das Messergebnis des Zählers rechtlich nicht angezweifelt werden. Auf dem Prüfstand herrschen optimale Bedingungen betreffend Einbaulage, Wasserqualität und Temperaturen. Mit der Verkehrsfehlergrenze wird den oftmals nicht optimalen Bedingungen im Feld Rechnung getragen.

15. Eichgebühren
Die Eichgebühren gemäß Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) vom 24.03.2015. Eichgebühren sind gesetzliche Abgaben gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung und deshalb nicht skontieroder rabattierfähig (netto pro Stück zzgl. ges. MwSt. i.H.v. 19 %).
15.1 Ausweis der gesetzlichen Eichgebühr / Konformitätsentgelt Gemäß der Information des „Verbandes der Deutschen Wasser- und Wärmezählerindustrie e.V.“, ist auf folgendes hinzuweisen, siehe auch www.vddw.de, „Gesetzliche Eichgebühren / Konformitätsentgelt“!
15.2 Geräte mit EG- bzw. innerstaatlicher Zulassung die vor dem Oktober 2006 zugelassen wurden gelten die Eich- bzw. Beglaubigungsgebühren gemäß gültiger Mess- und Eichgebührenverordnung. Es werden noch Zähler gemäß dieser Zulassung geliefert und sind an der Kennzeichnung zu erkennen, siehe Punkt 10 und 11.
15.3 Geräte mit EG-Baumusterprüfung, MID Zulassung nach der Messgeräterichtlinie 2004/22/EG, deren Konformität nach einem vorgeschriebenen Bewertungsverfahren festgestellt wurde gilt das Konformitätsentgelt. Gekennzeichnet mit EG-Baumusterprüfung und Konformitätsbewertung, siehe Punkt 10 und 11. Das Konformitätsentgelt entspricht der bisherigen Eich- bzw. Beglaubigungsgebühr, gemäß gültiger Mess- und Eichgebührenverordnung.

16. Kosten der Befundprüfung
Diese sind abhängig vom Messgerät und dessen Größe. Preise auf Anfrage.

17. Neue Eich-Richtlinie
Die bisherige Eichung wird auf eine Konformitätsbewertung nach Europäischer Richtlinie 2004/22/EG umgestellt. Mit der neuen Richtlinie änderten sich die Angaben der Nenngröße bei Wasserzählern. Folgende Kennzeichnung wird verwendet, es entfällt die bisherige Kennzeichnung. Es werden bereits viele Wasserzähler nach den neuen Richtlinien gekennzeichnet.